Steuerberater News, 17.07.2006

Kein Vorsteuerabzug bei „Scheinanschrift“ des leistenden Unternehmers

Ein Unternehmer kann die in ordnungsgemäßen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt wurden, als Vorsteuer abziehen. Die Angaben in der Rechnung müssen aber eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Dazu muss u.a. seine zutreffende Anschrift angegeben sein.

Im Streitfall betrieb der Unternehmer in Deutschland einen Kfz-Handel und kaufte u.a. Fahrzeuge, die aus Italien reimportiert worden waren. Das Finanzamt kam bei einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die in Rechnungen einer in Deutschland ansässigen „Firma ABC-Autohandel KW“ ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar seien. Die angegebene Adresse stelle nur eine Scheinadresse dar, weil der Rechnungsaussteller dort keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet habe.

Zu diesem Ergebnis ist auch das Finanzgericht Düsseldorf gekommen: Die Verwendung der deutschen Rechnungsanschrift diente offenbar dazu, gegenüber den Abnehmern der Fahrzeuge zu verschleiern, dass der leistende Unternehmer ein ausländischer Unternehmer war. Er wollte bei dem Verbringen der Fahrzeuge nach Deutschland die Besteuerung als innergemeinschaftlichen Erwerb vermeiden und gegenüber seinen Kunden den Eindruck eines inländischen Unternehmers erwecken. Der Unternehmer gibt aber noch nicht auf und hat gegen das für ihn negative Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Die Richter wollen übrigens einen schädlichen „Scheinsitz“ annehmen, wenn unter der angegebenen Adresse keine Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, kein Zahlungsverkehr und keine Behördenkontakte stattfinden.

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