Steuerberater News, 10.07.2006

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuerzahler diese Kosten steuermindernd geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann Zivilprozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) als zwangsläufig zu beurteilen sind:

Die Richter haben dazu klargestellt, dass nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen ist, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, zwangsläufig war. Entscheidend ist also, ob sich der Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage im Einzelfall nicht verhindern ließ.

Im Regelfall entstehen Kosten eines Zivilprozesses nicht zwangsläufig – so auch nicht im hier entschiedenen Fall: Ein Ehepaar hatte versucht, die Kosten eines Rechtsstreits gegen den Verkäufer ihrer Doppelhaushälfte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Das hat der BFH leider abgelehnt.

Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lässt Zivilprozesskosten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu, weil ein Zivilprozess nach Ansicht der Richter letztlich „freiwillig geführt“ wird. Hier hatte der Steuerzahler einen vorausgegangenen Zivilprozess aus seiner Sicht völlig überraschend verloren. Er hat gegen das für ihn negative Urteil allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

Ausnahmen – und damit der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen – sind übrigens allenfalls möglich, wenn ein Rechtsstreit

* einen für den Steuerzahler existentiell wichtigen Bereich berührt und

* er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Hinweis: Das FG hat die Frage offen gelassen, ob ein Zivilprozess im steuerlichen Sinne „zwangsläufig“ geführt wird, wenn dem Steuerzahler von einem Dritten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden ist.

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