Steuerberater News, 10.07.2006Einbau eines Fahrstuhls keine außergewöhnlichen BelastungenAußergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuerzahler diese Kosten steuermindernd geltend machen. Das gilt allerdings nur, soweit er – z.B. bei behindertengerechten Umbauten – keinen Gegenwert erhält. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die sog. Lehre vom Gegenwert auch für die behindertengerechte Ausgestaltung eines gemieteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Aufzugs) gilt. Im Streitfall war Anlass für den Einbau des Aufzugs unbestritten die Krankheit der Ehefrau. Sie war für ein soweit wie möglich selbständiges Leben in dem Einfamilienhaus auf den Aufzug angewiesen. Da der Aufzug in dem dreigeschossigen Gebäude aber ebenso für andere Bewohner des Hauses, insbesondere den Ehemann und ggf. spätere Nachmieter von Nutzen war, hat der BFH den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Die Richter gehen davon aus, dass der Nachmieter in aller Regel im Anschluss an die Selbstnutzung eine Ablösesumme zahlen wird. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Ehemann oder durch andere Personen kam es hierbei nicht an. Ein verlorener Aufwand könnte nur angenommen werden, wenn absehbar gewesen wäre, dass das Ehepaar in Kürze aus dem Haus ausgezogen und verpflichtet gewesen wäre, den ursprünglichen baulichen Zustand wiederherzustellen. Hierfür lagen aber keine Anhaltspunkte vor. Als der Aufzug eingebaut wurde, war nicht erkennbar, dass das Ehepaar ihn bei einem etwaigen Auszug entschädigungslos wieder hätte ausbauen müssen. Dagegen sprach auch, dass der Vermieter dem Einbau seinerzeit schriftlich zugestimmt hatte. Außerdem wohnt das Ehepaar tatsächlich nach wie vor in dem gemieteten Einfamilienhaus. |
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