Steuerberater News, 10.07.2006

Nachweise bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner, Fensterputzer, Dienstleistungsagentur) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 € jährlich. Dieser Höchstbetrag von 600 € erhöht sich bei Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.200 €. Bei Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung wird für die Arbeitskosten eine zusätzliche Steuerermäßigung von 20 % der Kosten, höchstens 600 € jährlich gewährt. Die Kosten müssen durch eine Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.

Das Finanzgericht Köln hält bei Verträgen über mehrere Leistungen die konkrete Benennung der Dienstleistung und des hierfür geschuldeten Betrags für erforderlich. Im Streitfall bewohnte die Klägerin eine Zweizimmerwohnung in einer Seniorenresidenz. In dem monatlichen Entgelt von rund 3.000 € waren die Unterkunft und die Grundserviceleistungen entsprechend eines Leistungsverzeichnisses enthalten, das u.a. die wöchentliche Reinigung der Wohnung umfasste.

Die Richter lehnen die Steuerermäßigung ab, weil den einzelnen Serviceleistungen keine Teilbeträge zugeordnet werden konnten. Eine Schätzung der anteiligen Kosten für die Reinigung der Wohnung halten sie nur für zulässig, wenn objektive Umstände eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung in abziehbare haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht abziehbare Dienstleistungen ermöglichen. Die Seniorin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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