Steuerberater News, 10.07.2006Handwerkerleistungen auch bei Leerstand begünstigt?Ab 2006 führen Kosten für Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zu einer Steuerermäßigung (= Abzug von der Steuerschuld) von 20 % der Kosten, höchstens 600 € jährlich. Zu den begünstigten Maßnahmen zählen z.B. * das Streichen und Tapezieren, * die Beseitigung kleinerer Schäden, * die Erneuerung des Bodenbelags, * die Modernisierung des Badezimmers, * der Austausch von Fenstern sowie * Garten- und Wegebauarbeiten. Begünstigt sind nur die Arbeits-, nicht jedoch die Materialkosten. Die Kosten müssen zudem durch die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Das Finanzgericht Niedersachsen hat eine Entscheidung zur Vorgängervorschrift getroffen, die auch für die ab 2006 geltende Rechtslage von Bedeutung ist: Danach kann die Steuerermäßigung auch dann beansprucht werden, wenn der inländische Haushalt des Steuerzahlers während der Renovierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme ausnahmsweise nicht bewohnt bzw. nicht aktiv betrieben worden ist, der Steuerzahler dort aber über einen längeren Zeitraum seinen Haushalt hatte. Das Finanzamt will dagegen Maßnahmen während eines Leerstands offenbar nicht begünstigen; es hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. |
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