Steuerberater News, 03.07.2006Kein häusliches Arbeitszimmer bei privater MitbenutzungKosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn * die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder * für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die gesamten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden hat, setzt der (teilweise) Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch zunächst einmal voraus, dass eine private Nutzung des Raums so gut wie ausgeschlossen ist. Im Streitfall nutzte eine Vermieterin nach ihren eigenen Angaben das sich in ihrem Einfamilienhaus befindende häusliche Arbeitszimmer nur zu 20 bis 30 % für die Verwaltung eines vermieteten Objekts und im Übrigen zu privaten Zwecken. Eine private Nutzung in dieser Höhe ist nach Ansicht der Richter nicht von so untergeordneter Bedeutung, als dass sie zu vernachlässigen wäre. Hier greift das Abzugsverbot für Kosten, die durch die Lebensführung des Steuerzahlers veranlasst sind. Die Vermieterin konnte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer deshalb nicht (auch nicht teilweise) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Sie gibt aber noch nicht auf und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hinweis: Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2007 sieht neue Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer vor. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sollen ab 2007 steuerlich nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. |
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