Steuerberater News, 24.06.2006

Private Kfz-Nutzung: Ab 2006 günstigeres Ergebnis bei Kostendeckelung möglich!

Ab 2006 ist die Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung für die private Kfz-Nutzung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50 %) beschränkt worden. Befindet sich das Fahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert für die private Nutzung mit dem Teilwert zu ermitteln, d.h., mit den auf die Privatnutzung entfallenden Kosten anzusetzen.

Bei manchen Unternehmern übersteigen der private, nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelte Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die gesamten, tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug. Dann werden als gewinnerhöhende Entnahme höchstens die Gesamtkosten des Fahrzeugs angesetzt (sog. Kostendeckelung). Überraschenderweise kann die – an sich nachteilige – Gesetzesänderung in den Fällen der Kostendeckelung zu einem günstigeren Ergebnis als nach der bisherigen Rechtslage führen.

Beispiel: Ein Unternehmer hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 €, Kfz-Kosten nach Ablauf des AfA-Zeitraums von 7.000 € und 30 % beruflicher Nutzung (keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet.

Bisherige Rechtslage: private Pkw-Nutzung (1%-Regelung): 12 Monate x 1 % x 60.000 km 7.200 € Kostendeckelung 7.000 € Pkw-Nutzung erhöht den Gewinn um 7.000 € Neue Rechtslage: private Pkw-Nutzung: Privatanteil 70 % von 7.000 € 4.900 € Kostendeckelung 7.000 € Pkw-Nutzung erhöht den Gewinn um 4.900 € Vorteil der Neuregelung (7.000 € abzüglich 4.900 €) 2.100 € 0607.1.04. Gewinnermittlung: Änderungen bei der Einnahmenüberschuss-Rechnung

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Dabei gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Neu ist hierbei Folgendes: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

* für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

* für Anteile an Kapitalgesellschaften,

* für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,

* für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

werden jetzt erst zum Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses bzw. zum Entnahmezeitpunkt als Betriebsausgaben berücksichtigt. Diese Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 06.05.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 06.05.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind jetzt auch erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder zum Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dazu folgendes Beispiel:

Im Juni 2006 werden Wertpapiere im Wert von 1 Mio. € gekauft und für 1,1 Mio. € am 31.12.2006 verkauft. Der Kaufpreis fließt aber vereinbarungsgemäß erst am 02.01.2007 zu. Gemäß dem jetzt gesetzlich festgeschriebenen Zuflussprinzip wird der betriebliche Aufwand in diesen Fällen auch erst im Jahr 2007 berücksichtigt.

Hinweis: Außerdem sind die oben aufgeführten Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Dabei sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert anzugeben.

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