Steuerberater News, 24.06.2006

Halbteilungsgrundsatz: Steuerbelastung über 50 % zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte schon 1995 den Grundsatz aufgestellt, dass Vermögensteuer und weitere Steuern zusammengenommen nicht mehr als 50 % der Erträge aus dem Vermögen ausmachen sollten (sog. Halbteilungsgrundsatz). Fraglich war jetzt,

* ob sich dieser Halbteilungsgrundsatz allein auf die Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens durch eine Vermögensteuer bezieht, die neben der Einkommen- und Gewerbesteuer erhoben wurde,

* oder ob es für alle Steuern eine verbindliche Belastungsobergrenze von 50 % Steuerbelastung gibt.

Geklagt hatte der Inhaber eines Gewerbebetriebs, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird. Die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer betrug 57 % – bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. Nachdem schon der Bundesfinanzhof die Klage abgewiesen hatte, blieb jetzt auch die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erfolglos.

Das BVerfG hat bestätigt, dass der Halbteilungsgrundsatz nur die Vermögensteuer betrifft, die neben der Einkommen- und Gewerbesteuer erhoben wurde. Die Richter konnten im Streitfall nicht erkennen, dass eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer erreicht war.

Das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht ist laut BVerfG auch für hohe Einkommen gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festzustellen wäre. Hohe Einkommen dürfen hoch belastet werden, soweit dem Steuerzahler auch nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes, frei verfügbares Einkommen verbleibt. Allerdings darf die steuerliche Belastung auch hoher Einkommen nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber hat hierbei aber einen weiten Gestaltungsspielraum.

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