Steuerberater News, 11.06.2006So nicht: Schuldner und Gläubiger in einem bei Ehegatten-KaufvertragVerträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt nur an, wenn die Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und die vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Ehepaar einen Notarvertrag über den Verkauf eines zur Vermietung bestimmten Einfamilienhauses vom Ehemann an die Ehefrau abgeschlossen hatte. Die Ehefrau erzielte kein eigenes Einkommen. Damit sie den Kaufpreis an den Ehemann zahlen konnte, nahm das Ehepaar gesamtschuldnerisch ein Darlehen auf. Diese Vereinbarungen halten einem Fremdvergleich nicht stand: Wirtschaftlich betrachtet war der verkaufende Ehemann gleichzeitig Gläubiger und Schuldner seiner vertraglichen Kaufpreisforderung. Ein fremder Dritter hätte als Gegenleistung für die Verschaffung des Eigentums an dem Einfamilienhaus keine Kaufpreisforderung akzeptiert, die er als Gesamtschuldner des Darlehens letztlich sich selbst schuldet. Folge: Die Ehefrau konnte daher die für das Darlehen zu zahlenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die AfA wurde nach den Anschaffungskosten des Ehemannes als Rechtsvorgänger bemessen, weil – mangels steuerlicher Anerkennung des Kaufvertrags – ein unentgeltlicher Erwerb des zur Vermietung bestimmten Einfamilienhauses vorlag. |
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