Steuerberater News, 11.06.2006Herstellungskosten: Ablösung eines ErbbaurechtsHerstellungskosten für ein zur Vermietung bestimmtes Gebäude sind nicht sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, sondern nur in Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags (z.B. 2 % der Herstellungskosten). Auch Kosten für den Abriss eines vorhandenen Gebäudes auf einem zum Zwecke der Neubebauung gekauften Grundstück zählen zu den Herstellungskosten des Neubaus, wenn das neue Gebäude an der Stelle des abgerissenen Gebäudes errichtet und damit der Abriss des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsguts ist. Dementsprechend zählt der Bundesfinanzhof sogar die Kosten für die Ablösung eines Erbbaurechts zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, wenn sie im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung des neuen Gebäudes geleistet werden. |
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