Steuerberater News, 05.06.2006Private Kfz-Nutzung: Bewertung bei mehreren EinkunftsartenAb 2006 ist bei zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugen mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % der Wert für die private Nutzung mit den hierauf entfallenden tatsächlichen Kosten anzusetzen. Durch diese gesetzliche Neuregelung wurde die 1%-Bruttolistenpreisregelung zur Bewertung der Privatnutzung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50 %) beschränkt. Bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens ist der Wert der gewinnerhöhend anzusetzenden Privatnutzung aber auch dann nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, wenn das Fahrzeug noch im Rahmen einer anderer Einkunftsart (z.B. Fahrten zum Mietwohngrundstück bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung) genutzt wird. Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seiner positiven Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein höherer Wertansatz in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Tatsache, dass die Fahrten im Rahmen der anderen Einkunftsart (z.B. Vermietung und Verpachtung) regelmäßig in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden können, hielten die Richter nicht für entscheidend. Das Finanzamt hält diese Sichtweise für zu großzügig und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. |
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