Steuerberater News, 05.06.2006Fußball-WM 2006: Hospitality-LeistungenIm Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 werden sog. Hospitality-Leistungen in verschiedenen Kategorien angeboten. Sie umfassen den Eintritt ins Stadion (verbunden mit Logen- oder bevorzugten Sitzplätzen), bevorzugte Parkmöglichkeiten, den gesonderten Zugang zum Stadion, Bewirtung, persönliche Betreuung, Erinnerungsgeschenke und ein Unterhaltungsangebot. Wenn ein Unternehmer einem Dritten (z.B. Geschäftsfreund) solche Leistungen aus betrieblichem Anlass unentgeltlich überlässt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe er seine Kosten als Betriebsausgaben abziehen kann. Da in Hospitality-Leistungen keine Werbung enthalten ist, hat das Bundesfinanzministerium – abweichend vom sog. VIP-Logen-Erlass – für die pauschale Aufteilung der einzelnen Elemente des Hospitality-Pakets folgenden Aufteilungsmaßstab vorgegeben, wenn keine andere Aufteilung nachgewiesen werden kann: * Der Anteil für Bewirtung wird mit 30 % – begrenzt auf 1.000 € pro Teilnehmer je Veranstaltung – angenommen. Diese Kosten sind zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. * Der Anteil für Geschenke wird mit dem Restbetrag angenommen. Dieser Betrag ist nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil die Kosten regelmäßig 35 € pro Empfänger (Höchstbetrag) übersteigen. Beim Empfänger der Leistungen liegt ein steuerpflichtiger Vorteil vor. Die Besteuerung beim Empfänger kann der zuwendende Unternehmer übernehmen, indem er 60 % des als Geschenk zu beurteilenden Betrags seiner Gewinnbesteuerung unterwirft. Hinweis: Wenn der Empfänger ein Arbeitnehmer des Unternehmers ist, können auch die als Geschenk beurteilten Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil diese Zuwendung wie Arbeitslohn behandelt wird. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 30 % des Betrags übernehmen. |
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