Steuerberater News, 29.05.2006

Erbschaftsteuer: Freibeträge von Pflegekindern

Wird Vermögen vererbt oder verschenkt, bleibt je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker ein Teil des Vermögens steuerfrei. Wenn Eltern Vermögen an ihre Kinder verschenken, beträgt der Freibetrag beispielsweise 205.000 € (Steuerklasse I). Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Pflegekinder nicht der Steuerklasse I zuzuordnen sind, weil sie nicht den Kindern und Stiefkindern gleichzustellen sind. Für sie gilt stattdessen nur ein Freibetrag von 5.200 €.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum