Steuerberater News, 29.05.2006

Übertragung von Sonderbetriebsvermögen nicht begünstigt

Bei der Festsetzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer bleibt Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 225.000 € außer Ansatz. Der darüber hinausgehende Wert des übertragenen Vermögens ist bei der Festsetzung der Steuer nur mit 65 % anzusetzen. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten jedoch nur für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb

* eines ganzen Gewerbebetriebs,

* eines Teilbetriebs,

* eines Mitunternehmeranteils,

* eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG auf Aktien oder eines Anteils daran.

Die isolierte Übertragung nur der Kapitalkonten auf einen anderen Gesellschafter einer Personengesellschaft ist nicht entsprechend begünstigt. Das heißt: In diesem Fall geht der volle Wert des Kapitalkontos in die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ein. Hier berücksichtigt das Finanzamt ggf. nur die persönlichen Freibeträge, die sich auf das gesamte übertragene Vermögen beziehen (z.B. bei einer Übertragung von den Eltern auf das Kind insgesamt 205.000 €).

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