Steuerberater News, 29.05.2006Künstler-Erbe: Verkauf des Nachlasses steuerpflichtig!Steuerlich relevant sind auch die Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie dem Rechtsnachfolger des Steuerzahlers zufließen. Ausgehend von diesem Grundsatz gehören Einkünfte aus einer ehemaligen künstlerischen Tätigkeit auch dann zu den steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn der Erbe nicht selbst Künstler ist. Davon geht das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) selbst dann aus, wenn der Rechtsnachfolger eines verstorbenen Künstlers den künstlerischen Nachlass erst 19 Jahre nach dessen Tod verkauft. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn zwischen dem Tod des Künstlers und dem Verkauf keine Verwertungshandlungen vorgenommen worden sind. Für die Richter waren folgende Punkte ausschlaggebend: Der Tod eines Freiberuflers (Künstlers) ist keine Betriebsaufgabe. Eine steuerpflichtige Entnahme des Nachlasses durch die Erbin in ihr Privatvermögen war bisher nicht erfolgt, und die Erbin hatte bis zum Verkauf keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung abgegeben. Trotz der erheblichen Zeitspanne von 19 Jahren hat das FG einen „Zwangs“-Übergang des Nachlasses (Betriebsvermögen) in das Privatvermögen der Erbin unter Hinweis auf das Urheberrecht (Erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) verneint. Die Erbin gibt sich aber noch nicht geschlagen und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. |
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