Steuerberater News, 23.05.2006Betriebsprüfung: Ansparrücklage nicht nachholbarUm Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung auszugleichen, können Sie nicht nachträglich noch eine Ansparrücklage für den Prüfungszeitraum bilden. Laut Finanzgericht Köln ist die Ansparrücklage zur Unterstützung der Liquidität und Eigenkapitalbildung bei kleinen und mittleren Betrieben gedacht und nicht als Abwehrinstrument gegen Steuernachzahlungen. Der Unternehmer hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Hinweis: Die Erfolgsaussichten des Unternehmers dürften allerdings als gering einzustufen sein. Denn der BFH hat schon früher entschieden, dass ein Investitionsgut nicht später ausgetauscht und eine zunächst nur betragsmäßig erfasste Rücklage nicht nachträglich konkretisiert werden können. Je nach Höhe der Nachzahlung und der aktuellen Situation des Unternehmers könnte allenfalls eine Rücklage für das laufende Wirtschaftsjahr gebildet und ggf. mit dem einjährigen Verlustrücktrag gearbeitet werden. |
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