Steuerberater News, 23.05.2006

„Buchungsfehler“ bei Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung wird als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt. Dabei ist die in Rechnung gestellte abziehbare Vorsteuer zum Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgabe und die vom Finanzamt an den Steuerzahler erstattete Vorsteuer zum Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme anzusetzen.

Ein Steuerzahler hatte es im Vorjahr unterlassen, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) für die Herstellung eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes als Betriebsausgaben geltend zu machen. Stattdessen hatte er fälschlicherweise die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes um diesen Betrag erhöht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass er im Folgejahr nicht in entsprechender Höhe eine Sonder- oder Teilwertabschreibung auf das Gebäude vornehmen kann. Zwar wird das bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geltende Zu- und Abflussprinzip durchbrochen, wenn – wie hier – Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre zu verteilen sind. Das rechtfertigt es aber nach Ansicht der Richter nicht, eine Sonderabschreibung auf das Gebäude wegen der falschen Behandlung der Vorsteuer im Vorjahr vorzunehmen. Der Steuerzahler sieht das anders und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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