Steuerberater News, 23.05.2006

Realteilung: Neue Grundsätze beachten!

Unter Realteilung versteht man die Auflösung einer Mitunternehmerschaft, wobei das Betriebsvermögen auf die bisherigen Mitunternehmer verteilt wird. Wenn sich Gesellschafter von Personengesellschaften so auseinander setzen, dass Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, in das jeweilige Betriebsvermögen der Realteiler überführt werden, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung von stillen Reserven beim Übernehmer sichergestellt ist. Werden einzelne Wirtschaftsgüter jedoch innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist verkauft oder entnommen, ist rückwirkend der tatsächliche Wert anzusetzen. Diese Sperrfrist endet erst drei Jahre, nachdem die Mitunternehmerschaft die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum der Realteilung abgegeben hat!

Das Bundesfinanzministerium hat dazu ausführlich Stellung genommen; es erläutert auch den Spitzen- und Wertausgleich sowie den zutreffenden Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens. Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle für Übertragungen ab dem 01.01.2001 anzuwenden. Wer einen Mitunternehmeranteil verkaufen oder aufgeben möchte, sollte sich unbedingt bereits im Vorfeld eingehend von uns beraten lassen.

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