Steuerberater News, 14.05.2006Volljährige Kinder: Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger UnterbringungSo manches volljährige Kind in Berufsausbildung, für das die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge haben, ist auswärtig untergebracht. Um ihren Sonderbedarf für die auswärtige Unterbringung abzugelten, erhalten die Eltern einen sog. Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € jährlich. Dieser Freibetrag mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie jährlich 1.848 € übersteigen, und um als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse. Weil die Einkünfte ihres Kindes in den einzelnen Monaten stark schwankten, waren die Eltern im Streitfall auf die Idee gekommen, ein Zwölftel des Freibetrags und die in dem jeweiligen Monat erzielten Einkünfte und Bezüge gegenüberzustellen. So wollten sie erreichen, dass der Ausbildungsfreibetrag zumindest für einzelne Monate berücksichtigt würde. Diese monatsweise Berechnung hat das Finanzgericht München abgelehnt: Der Ausbildungsfreibetrag ebenso wie die hierauf anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Auszubildenden sind grundsätzlich unteilbare Jahresbeträge. Da die Einkünfte vermindert um die 1.848 € immer noch über dem Ausbildungsfreibetrag lagen, wurde der Sonderbedarf für die auswärtige Unterbringung folglich nicht berücksichtigt. Eine zeitanteilige Berechnung ist nur vorzunehmen, wenn das Kind die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nicht ganzjährig erfüllt – z.B., weil es nur zeitweise auswärtig untergebracht ist. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich dann der Freibetrag und der Anrechnungsbetrag für die eigenen Einkünfte bzw. Bezüge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte des Kindes, die auf diese Kürzungsmonate entfallen, bleiben außer Betracht. Hinweis: Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern immer nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Monate, für die die Zuschüsse bestimmt sind. |
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