Steuerberater News, 14.05.2006

Kindergeld: Krankenkassenbeiträge bei Beamtenanwärtern

Die Eltern eines volljährigen Kindes unter 27 Jahren, das sich in Ausbildung befindet, haben Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 € jährlich betragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im vorigen Jahr zugunsten der Eltern entschieden, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Prüfung der Einkunftsgrenze von 7.680 € um die Pflichtbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.

Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein lehnt es bei einem Beamten auf Widerruf (Ausbildung im öffentlichen Dienst) aber überraschenderweise ab, die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu mindern. Zur Begründung führen die Richter an, dass der Abschluss einer solchen Versicherung auf einer freien Willensentscheidung des Kindes – und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung – beruht.

Im Gegensatz dazu hat das FG Niedersachsen entschieden: Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu kürzen. Für die Richter in Niedersachsen gibt es keinen sachlichen Grund, zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und freiwilligen Beiträgen zur (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung zu differenzieren.

Hinweis: Da gegen beide Urteile Revision eingelegt worden ist, sollten vergleichbare Fälle mit negativem Ausgang durch Einlegung eines Einspruchs bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen gehalten werden.

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