Steuerberater News, 01.05.2006Pensionszusage an 63-jährigen GesellschafterWenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, erkennt das Finanzamt die Pensionsrückstellung nur dann an, wenn die Gesellschaft auch einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen eine solche Versorgung zugesagt hätte. Wenn nicht, führen die Zuführungen zur Pensionsrückstellung zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), die außerhalb der Bilanz das zu versteuernde Einkommen der GmbH erhöhen und damit zu einer Belastung mit Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer führen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer zählen sie zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt: Danach sind Zuführungen zur Pensionsrückstellung regelmäßig vGA, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter, der zum Zusagezeitpunkt das 63. Lebensjahr schon vollendet hat, eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusagt. Maßgeblich für die Beurteilung ist immer, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Versorgungszusage noch erdienen kann. Eine Versorgungszusage kann regelmäßig nicht mehr erdient werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das 60. Lebensjahr schon vollendet hat. Dass die Versorgung im Streitfall erst ab dem 70. Lebensjahr eintreten sollte, war unerheblich. |
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