Steuerberater News, 01.05.2006Rentenversicherungsbeiträge: Weiterhin keine Werbungskosten!Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebezügen ab 2005 auf die nachgelagerte Besteuerung übergeleitet. Danach steigt der Besteuerungsanteil solcher Renten – abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns – von 2005 zunächst 50 % bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 % an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgekosten im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60 % abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2025 schrittweise auf 100 %. Ein Arbeitnehmer hatte in diesem Zusammenhang beantragt, die von ihm im Jahr 2005 zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Nach der Konzeption des AltEinkG müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98 % versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb zumindest mit 98 % als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften abziehbar sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das abgelehnt: Die Rentenversicherungsbeiträge zählen auch weiterhin zu den nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbaren Sonderausgaben. Die beschränkte Abziehbarkeit der Beitragszahlungen hält der BFH für verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Zusammenhang mit der Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse werde zu entscheiden sein, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht in seinem sog. Renten-Urteil ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe. Danach dürfen Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut besteuert werden. Hierauf komme es im Streitfall nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden könne. |
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