Steuerberater News, 10.04.2006Schulgeldzahlungen an britische Privatschule keine SonderausgabenSchulgelder, die für den Besuch von inländischen Privatschulen gezahlt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist u.a., dass * die Privatschule je nach Schultyp staatlich genehmigt, anerkannt oder erlaubt worden ist und * über die Höhe des Schulgeldes keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern eintritt. Wenn die Schule z.B. darauf abzielt, ausschließlich Schüler aus bestimmten Gesellschaftsschichten aufzunehmen, oder wenn sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes nicht mehr allgemein zugänglich ist, scheidet ein Sonderausgabenabzug aus. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof jetzt Folgendes entschieden: Der Besuch einer Privatschule im EU-Ausland wird durch dieses Abzugsverbot nicht gemeinschaftsrechtlich diskriminiert, wenn auch das für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Privatschule gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden könnte. Eine Bevorzugung ausländischer gegenüber inländischen Privatschulen finde im Gemeinschaftsrecht keine Stütze. Im Streitfall betrug das Schulgeld im Herbst 2001 umgerechnet über 7.500 €. Bei dieser Höhe wäre auch ein gleich hohes Schulgeld für eine inländische Privatschule vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen gewesen. |
|
| RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545 | |
|
RWS Treuhand KG Steuerberatungsgesellschaft
|