Steuerberater News, 10.04.2006Schwer erziehbares Kind im InternatKrankheitskosten können Sie – nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung – grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall war ein schwer erziehbarer Jugendlicher in einem Internat untergebracht. In der Freizeit wurde er durch geeignete Mittel – auch durch einen Psychotherapeuten – erzogen und seelisch beeinflusst. Im Übrigen bot das Internat eine Unterkunft für den Besuch einer öffentlichen Oberschule. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Unterbringung im Internat grundsätzlich keine abziehbaren Krankheitskosten sind. Die Kosten für die psychologische Untersuchung des Kindes und seine wöchentlichen psychologisch-therapeutischen Gespräche mit der Internatspsychologin hatte das Finanzamt aber immerhin – soweit sie nachgewiesen waren – als abziehbare Krankheitskosten beurteilt und als außergewöhnliche Belastungen angesetzt. Sie hatten sich allerdings unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung im Ergebnis bei den Eltern nicht steuermindernd ausgewirkt. |
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