Steuerberater News, 10.04.2006

Kindergeld für ein behindertes, zeitweise im Heim untergebrachtes (Pflege-)Kind

Ein Kindergeldanspruch besteht nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Pflegekinder. Voraussetzung bei Pflegekindern ist jedoch, dass dauerhaft eine familienähnliche Bindung besteht. Außerdem darf das Kind nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen werden, weil den Pflegeeltern z.B. ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass ein familienähnliches Band auch noch kurz vor Eintritt der Volljährigkeit begründet werden kann, wenn das Pflegekind behindert ist. Im Übrigen spricht es nicht von vornherein gegen eine dauerhafte Bindung und eine dauerhafte Aufnahme in den Haushalt, wenn das Kind teilweise in einem Heim untergebracht ist. Nach der Rechtsprechung des BFH gehört ein behindertes Kind trotz Heimunterbringung weiter zum Haushalt der (Pflege-)Eltern, wenn es in einem zeitlich bedeutsamen Umfang weiterhin im Haushalt betreut wird.

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