Steuerberater News, 10.04.2006

Kindergeld: Wie weist man einen fehlenden Ausbildungsplatz nach?

Für ein volljähriges Kind unter 27 Jahren in Berufsausbildung haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 € jährlich nicht übersteigen. Ein Kindergeldanspruch besteht auch, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Steuerlich berücksichtigt das Finanzamt das Kind aber nur, wenn es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Das Finanzgericht Köln erwartet, dass die Bewerbungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz Monat für Monat erfolgen. Allerdings kann das Kind das Ergebnis einer Bewerbung abwarten, ohne sich parallel auch für andere Ausbildungsplätze bewerben zu müssen. Der Anspruch der Eltern auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen entfällt aber, wenn das Kind nur angibt, sich irgendwann einmal bei der Berufsberatung gemeldet zu haben und sämtliche Absagen auf Eigenbewerbungen aus „Frust“ weggeworfen zu haben. Das Kind muss in diesem Fall vielmehr laufend, zumindest monatlich entweder schriftlich, mündlich oder persönlich seine Ausbildungswilligkeit gegenüber der Berufsberatung kundgetan haben. Die Eltern halten das für überzogen und haben daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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