Steuerberater News, 03.04.2006Werbungskosten: Aufteilung nach Verkehrswerten möglich!Manche Gebäude werden teilweise fremd vermietet und teilweise nicht zur Einkünfteerzielung genutzt. Dann dürfen Kosten, die sich nicht eindeutig dem vermieteten Teil zuordnen lassen, sondern das Gesamtgebäude betreffen, nur anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen. Doch es gibt Ausnahmen: Der Bundesfinanzhof hat zugunsten eines Grundstückseigentümers entschieden, dass auch das Verhältnis der Verkehrswerte der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile der Aufteilung zugrunde gelegt werden kann, wenn eine Aufteilung nach dem Wohn-/Nutzflächenverhältnis zu unzutreffenden Ergebnissen führt. Die Ermittlung der Verkehrswerte erfolgt nach dem bewertungsrechtlichen Ertragswertverfahren. Eine Aufteilung nach Verkehrswerten wird vielfach günstiger sein, wenn die verschiedenen Teile eines Gebäudes unterschiedlich gut nutzbar sind, weil z.B. ein Teil gewerblich vermietet ist (höhere Mieterträge als bei Wohnraumvermietung) und ein Teil zu Wohnzwecken genutzt wird. |
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