Steuerberater News, 03.04.2006Vorfälligkeitsentschädigung: Bei Verkauf nicht abziehbarWenn sich der Verkäufer zur lastenfreien Übereignung des Grundbesitzes verpflichtet und deshalb an die kreditgebende Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss, ist diese Zahlung steuerlich zwingend dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen. Das bedeutet, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nur dann steuermindernd berücksichtigt werden kann, wenn auch der Verkauf steuerpflichtig ist. Das ist bei einem Grundstück des Privatvermögens nur dann der Fall, wenn der Verkauf innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgt. Der Bundesfinanzhof lässt einen generellen Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung selbst dann nicht zu, wenn mit dem Verkaufserlös andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, z.B. durch Kauf eines anderen Mietobjekts oder die verzinsliche Anlage des Erlöses. |
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