Steuerberater News, 27.03.2006Degressive Abschreibung: Wann gilt noch die alte Regelung?Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden und Wohnzwecken dienen, konnte bisher anstelle der linearen Abschreibung (2 %) die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Sie betrug bei Gebäuden, die aufgrund eines nach dem 31.12.2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31.12.2003 abgeschlossenen Notarvertrags angeschafft worden sind, * 4 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den ersten zehn Jahren, * 2,5 % in den darauf folgenden acht Jahren und * 1,25 % in den darauf folgenden 32 Jahren. In Anschaffungsfällen konnte die degressive Abschreibung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgte und der Hersteller für das verkaufte Gebäude weder degressive Abschreibungen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen beansprucht hat. Diese degressive Abschreibung ist für Neufälle abgeschafft worden. Die bisherige Regelung zur degressiven Abschreibung bei Mietwohngebäuden kann allerdings noch beansprucht werden, wenn * in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 01.01.2006 gestellt wurde oder * in Anschaffungsfällen der notarielle Vertrag rechtswirksam vor dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde. Sowohl in den Fällen der Herstellung als auch der Anschaffung des Gebäudes ist für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung nach der alten Rechtslage ein späterer tatsächlicher Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes unbeachtlich. Wenn in Fällen der Herstellung der Bauantrag vor dem 01.01.2006 gestellt wurde, ist es unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. Denn die zeitliche Anwendungsregelung für den Wegfall der degressiven Abschreibung ist objektbezogen ausgestaltet. Ist deshalb für ein Gebäude der Bauantrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden, kann der Käufer eines unbebauten Grundstücks oder der Käufer eines teilfertigen Gebäudes die degressive Abschreibung auch dann in Anspruch nehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem 31.12.2005 erworben hat und das Gebäude aufgrund des gestellten Bauantrags fertig stellt. |
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