Steuerberater News, 27.03.2006

Umzug ins Ausland: Keine Werbungskosten im Inland

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers zählen auch Umzugskosten, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Die Ausgaben sind aber nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie wirtschaftlich unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer eine bezahlte Tätigkeit im Ausland aufgenommen.

Laut Finanzgericht Schleswig-Holstein sind alle mit dem Umzug zusammenhängenden Kosten den ausländischen Einkünften zuzuordnen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Kosten im Ausland abziehbar sind, weil das allein eine Frage der ausländischen Steuersystematik sei. Damit scheidet ein Werbungskostenabzug im Inland grundsätzlich aus. Der Arbeitnehmer hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Seiner Meinung nach müssten die Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil der Auslandsaufenthalt ihm später in Deutschland zu einer Beförderung und somit zu einem höheren, in Deutschland steuerpflichtigen Verdienst verhelfen könnte.

Hinweis: Im Jahr des Umzugs unterliegen die ausländischen Einkünfte dem sog. Progressionsvorbehalt. Im Rahmen der Ermittlung dieses besonderen Steuersatzes für das im Inland zu versteuernde Einkommen sind die Aufwendungen für den Umzug als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei mindern etwaige Arbeitgebererstattungen die Höhe der als Werbungskosten anzuerkennenden Umzugskosten.

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