Steuerberater News, 21.03.2006

Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte bei behinderten Arbeitnehmern

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Arbeitnehmer zurzeit für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € geltend machen. Behinderte Arbeitnehmer (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 mit Merkzeichen „G“) können statt der Entfernungspauschale ihre tatsächlichen Kosten (z.B. 0,30 € je gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines Pkw) als Werbungskosten abziehen.

Wenn allerdings ein behinderter Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte täglich sowohl einen Pkw als auch öffentliche Verkehrsmittel benutzt, kann er insgesamt die Entfernungspauschale oder insgesamt die tatsächlichen Kosten ansetzen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Im Streitfall wollte die Arbeitnehmerin den Ansatz der Entfernungspauschale für die öffentlichen Verkehrsmittel und der tatsächlichen Kosten für die Nutzung des Pkw kombinieren. Diese Möglichkeit besteht nach Ansicht der Richter nicht. Die Arbeitnehmerin ist damit nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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