Steuerberater News, 21.03.2006

Arbeitslohn bei gemischt veranlasster Reise

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Reise mit Incentive-Charakter teil, fließt ihm insoweit ein geldwerter Vorteil zu, der lohnzuversteuern ist. Wenn die Reise auch Programmpunkte enthält, die im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, sind die Sachzuwendungen aufzuteilen. Soweit die Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers erfolgen, liegt kein steuerpflichtiger Lohnzufluss vor. Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile zu isolieren, die sich eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. Die restlichen Kosten sind sachgerecht aufzuteilen. Als Maßstab dient dabei das Verhältnis, in dem die Reisebestandteile mit Entlohnungscharakter zeitlich zu den aus betrieblichen Gründen durchgeführten Bestandteilen stehen.

Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin krankheitsbedingt nicht an den Programmpunkten mit Incentive-Charakter teilnehmen können. An den Nachweis, dass die Arbeitnehmerin zwar dienstfähig war, an den übrigen Programmpunkten (einschließlich Abendessen) aber gar nicht teilnehmen konnte, stellt der Bundesfinanzhof allerdings strenge Anforderungen. Er hat die Sache deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt prüfen muss, ob der Arbeitnehmerin in diesem Fall überhaupt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugeflossen ist oder ob die Reise dann insgesamt dem betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers zuzurechnen ist.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum