Steuerberater News, 21.03.2006

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs

Wenn Sie einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ausschließlich betrieblich nutzen, können Sie sämtliche für das Fahrzeug anfallenden Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings besteht nach Meinung des Finanzgerichts Münster bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ein Anscheinsbeweis für eine (teilweise) Privatnutzung dieses Fahrzeugs, der sich nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs widerlegen lässt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein betriebliches Kfz nicht nur betrieblich genutzt wird; das gilt grundsätzlich auch, wenn mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfordert fortlaufende und zeitnah geführte Aufzeichnungen, die mindestens Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten zum Reiseziel, zum Reisezweck, zur Reiseroute und zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten.

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch soll für die Ermittlung der gewinnerhöhenden Entnahme wegen der Privatnutzung des Fahrzeugs ab 2006 Folgendes gelten: Die Entnahme wird nur noch dann mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs mehr als 50 % beträgt. Bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von mindestens 10 % bis zu 50 % werden die privaten, nicht abziehbaren Kosten mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt. Letzteres führt regelmäßig zu einer noch höheren Entnahme.

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