Steuerberater News, 21.03.2006

PC & Co.: Wird mit zweierlei Maß gemessen?

Dürfen Arbeitnehmer betriebliche PC oder sonstige Telekommunikationsgeräte ihres Arbeitgebers privat nutzen, ist der hieraus entstehende geldwerte Vorteil – unabhängig vom Umfang der Privatnutzung der Geräte – in voller Höhe steuerfrei. Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass sich Gewerbetreibende und Freiberufler nicht auf diese Steuerbefreiung berufen können. Sie müssen für die Privatnutzung von betrieblichen PC und sonstigen Telekommunikationsgeräten eine gewinnerhöhende Entnahme in Höhe der auf die Privatnutzung entfallenden Kosten ansetzen.

Begründung: Eine Erweiterung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Steuerzahler mit Gewinneinkünften würde diesen die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und so ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Ein Arbeitnehmer habe diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen angewiesen sei. Deshalb sei eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern gerechtfertigt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof klären, ob darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt. Denn der Betroffene hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum