Steuerberater News, 13.03.2006Spendenabzug bei Zahlungen an einen GolfclubSpenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke können bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 ‰ der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Wesensmerkmal einer Spende ist dabei, dass sie freiwillig und unentgeltlich geleistet wird. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Steuerzahler befasst, der an einen Golfclub neben der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen nicht unerhebliche „Beitrittsspenden“ von fast 12.800 € gezahlt hatte. Das FG lehnte hierfür den Sonderausgabenabzug ab, weil seiner Ansicht nach für die Zahlung der Beitrittsspenden ein faktischer Zahlungszwang bestand. Ein solcher Zwang ist gegeben, wenn einem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder entzogen werden kann, weil er die vom Golfclub kalkulierte Spende nicht oder nur in geringerer Höhe geleistet hat. Der Spender bestreitet den faktischen Zahlungszwang und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hinweis: „Erwartete Spenden“ sind im Übrigen nicht das Gleiche wie zwingend zu leistende „Beitrittsspenden“. Allein die Tatsache, dass ein Verein seine Mitglieder wiederholt und nachdrücklich zur Leistung von Spenden auffordert, um die von ihm angestrebten Satzungszwecke verwirklichen zu können, macht die Spende nicht zum Pflichtbeitrag. „Erwartete Spenden“ sind daher „echte Spenden“ und in dem oben beschriebenen Umfang als Sonderausgaben abziehbar. |
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