Steuerberater News, 13.03.2006Besonderes Kirchgeld in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäßDie evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben erstmals für das Jahr 2001 ein sog. besonderes Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen eingeführt. Betroffen hiervon sind (verheiratete) Kirchenmitglieder, bei denen das Familieneinkommen ausschließlich oder doch im Wesentlichen durch den Ehegatten erwirtschaftet wird, sofern dieser selbst keiner Kirche angehört. Das besondere Kirchgeld wird nur erhoben, wenn das Ehepaar bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt hat. Die maßgeblichen kirchensteuerlichen Bestimmungen wurden im Laufe des Jahres 2001 geschaffen bzw. genehmigt und veröffentlicht. Sie sind rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft getreten. In mehreren Verfahren hatten Steuerzahler dagegen geklagt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus haben die Richter auch das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits, auf das sich die Kläger in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften aus dem Jahre 2004 berufen haben, verneint. |
|
| RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545 | |
|
RWS Treuhand KG Steuerberatungsgesellschaft
|