Steuerberater News, 13.03.2006

Freistellungsaufträge: Neues zu Erteilung und Änderung

Den Kapitalertragsteuerabzug können Sie bis zur Höhe des Sparer-Freibetrags von 1.370 €/2.740 € (Ledige/Ehepaare) und des Werbungskosten-Pauschbetrags (51 €) vermeiden. Voraussetzung: Sie erteilen dem betreffenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu neue Grundsätze aufgestellt:

Jeder Freistellungsauftrag muss – wie bisher – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt werden, der die Unterschrift des Kunden vorsieht; das gilt auch für jede Änderung des Auftrags. Eine Vertretung ist zulässig. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax oder elektronisch im banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahren erteilt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.

Ehepaare können in der Regel nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen, und zwar sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags im elektronischen Verfahren gilt der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber; er muss versichern, dass sein Ehepartner ihn dazu bevollmächtigt hat.

Das BMF weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Kreditinstitute auf die Richtigkeit der Freistellungsaufträge zu achten haben. Daher kann es zu Rückfragen seitens Ihres Bankberaters kommen.

Hinweis: Der Gesetzgeber will den Sparer-Freibetrag ab 2007 auf 750 €/1.500 € senken. Der Bundesverband Deutscher Banken hat in diesem Zusammenhang auf Steuerfallen hingewiesen. Dadurch werden schon kleine Sparvermögen steuerpflichtig. Besonders betroffen sind auf- oder abgezinste Sparbriefe und Bundesschatzbriefe Typ B. Hier werden die Zinsen über Jahre angesammelt und erst am Ende der Laufzeit bzw. bei Rückgabe einschließlich Zinseszinsen steuerpflichtig. Schon eine Anlage von 4.000 € in Bundesschatzbriefen Typ B wird durch den gesenkten Sparer-Freibetrag zu teilweise steuerpflichtigen Zinsen führen. Für Neuanlagen empfiehlt der Verband daher Sparvermögen mit jährlicher Zinsausschüttung.

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