Steuerberater News, 06.03.2006

Liebhaberei: Verluste bei vermieteter, möblierter Eigentumswohnung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass Sie die Absicht haben, einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Folge: Die in der Anfangsphase häufig entstehenden Vermietungsverluste können Sie mit anderen Einkünften ausgleichen. Anders ist es z.B., wenn Sie befristet vermieten. Hier prüft das Finanzamt für den Zeitraum der Befristung, ob Sie einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erzielen. Falls nicht, gilt Ihre Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“, und Sie können die Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen. Dazu dieser Fall:

Der Eigentümer vermietete eine möblierte Eigentumswohnung. Die Mieter wechselten häufig. Das Finanzgericht Berlin geht hier von zeitlich befristeten Vermietungen aus. Die Richter stellten fest, dass sich selbst für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren für die Mieteinnahmen und Werbungskosten ein hoher Gesamtverlust ergeben hätte. Zur Vermeidung weiterer Vermietungsverluste wäre nur der Verkauf der Eigentumswohnung in Betracht gekommen. Angesichts der Preise auf dem Wohnungsmarkt für Eigentumswohnungen hatte der Vermieter aber von einem Verkauf abgesehen und weitere Vermietungsverluste in Kauf genommen.

Die Richter sehen hierin eine ausreichende private Mitveranlassung für das Entstehen der weiteren Vermietungsverluste. Sie lehnen es daher ab, die Vermietungsverluste mit anderen positiven Einkünften des Vermieters zu verrechnen. Er ist hiermit erwartungsgemäß nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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