Steuerberater News, 27.02.2006

Entfernungspauschale: Längere Strecke verkehrsgünstiger?

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Arbeitnehmer für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten geltend machen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie

* offensichtlich verkehrsgünstiger ist und

* vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist für die Ermittlung der Entfernungspauschale eine um ca. 50 % längere Straßenverbindung nur dann als offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke gegenüber der kürzesten Straßenverbindung anzusetzen, wenn sie bei einer Entfernung von rund 30 km zu einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten führt. Beweisen muss das im Zweifel der Arbeitnehmer.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum